Wussten Sie, dass Sie die Kosten einer Entrümpelung steuerlich geltend machen können? Bis zu 20 % der Kosten bekommen Sie vom Finanzamt zurück. Hier erfahren Sie, wie das funktioniert.
Das deutsche Einkommensteuergesetz ermöglicht es in § 35a EStG, Aufwendungen für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen. Darunter fallen Arbeiten, die im eigenen Haushalt durch externe Dienstleister erbracht werden – und dazu gehören auch Entrümpelungen und Wohnungsauflösungen.
Sie können 20 Prozent der Arbeitskosten (inklusive Fahrtkosten und Maschinenkosten) direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Das ist wichtig: Es wird nicht nur Ihr zu versteuerndes Einkommen gesenkt, sondern direkt Ihre Steuerschuld. Das macht diese Regelung besonders attraktiv.
Pro Jahr können Sie bis zu 20.000 Euro an Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen angeben. Das Finanzamt erkennt davon 20 Prozent an – das ergibt einen maximalen Steuervorteil von 4.000 Euro pro Jahr. Dieser Höchstbetrag gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen (also auch Reinigung, Gartenpflege etc.).
Beispiel: Ihre Entrümpelung kostet 2.000 Euro brutto. In Ihrer Steuererklärung tragen Sie diesen Betrag als haushaltsnahe Dienstleistung ein. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent davon an – das sind 400 Euro, die direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden.
Hätten Sie ohne die Entrümpelung 3.000 Euro Steuern nachzahlen müssen, sind es jetzt nur noch 2.600 Euro. Oder Sie bekommen 400 Euro mehr erstattet, falls Sie eine Rückerstattung erhalten.
Tragen Sie in Ihrer Steuererklärung immer den vollen Bruttobetrag der Rechnung ein (also inklusive Mehrwertsteuer). Das Finanzamt rechnet dann selbst die 20 Prozent aus.
Die Rechnung muss per Banküberweisung bezahlt werden. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt – auch nicht mit Quittung. Das ist die wichtigste Voraussetzung überhaupt.
Sie brauchen eine Rechnung mit Name und Anschrift der Firma, Art der Leistung, Rechnungsbetrag und Steuernummer. Bei Wohnungsauflösung Schulz erhalten Sie selbstverständlich eine vollständige Rechnung.
Die Entrümpelung muss in Ihrem eigenen Haushalt stattfinden – also in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder auf Ihrem Grundstück. Auch Keller, Dachboden und Garage gehören dazu.
Die Arbeit muss von einem Unternehmen oder einer selbstständigen Person erbracht werden. Schwarzarbeit ist nicht nur illegal, sondern auch nicht absetzbar.
Nachlassauflösung nach Todesfall: Auch die Kosten einer Nachlassauflösung können steuerlich geltend gemacht werden. Die Erben tragen die Kosten als Steuererklärung ein.
Vermietete Wohnung: Wenn Sie als Vermieter eine vermietete Wohnung entrümpeln lassen, können Sie die Kosten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzen – das ist sogar noch vorteilhafter als die haushaltsnahe Dienstleistung.
Gewerbliche Entrümpelung: Firmen können die Kosten einer Büroauflösung oder Betriebsentrümpelung als Betriebsausgaben voll absetzen.
Hinweis: Wir sind keine Steuerberater und dürfen keine individuelle Steuerberatung durchführen. Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung. Für Ihre persönliche Steuersituation wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung gibt es ein Feld für „Haushaltsnahe Dienstleistungen". Dort tragen Sie die Art der Aufwendung (z. B. „Entrümpelung" oder „Wohnungsauflösung") und den Bruttobetrag ein.
Ja, wenn die Entsorgung Teil der haushaltsnahen Dienstleistung ist und auf der Rechnung als Gesamtleistung ausgewiesen wird, können auch die Entsorgungskosten geltend gemacht werden. Nicht absetzbar sind reine Materialkosten.
Nein, Sie müssen die Rechnung nicht automatisch einreichen. Bewahren Sie sie aber auf, denn das Finanzamt kann die Belege anfordern. Wir empfehlen, die Rechnung und den Überweisungsbeleg mindestens vier Jahre aufzubewahren.
Nein, Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt – selbst wenn Sie eine Quittung haben. Nur Zahlungen per Überweisung werden akzeptiert. Das ist gesetzlich vorgeschrieben.
Ja, selbstverständlich. Sie erhalten von uns eine vollständige Rechnung mit allen erforderlichen Angaben. Wir arbeiten ausschließlich auf Rechnung mit Zahlung per Überweisung.
Ja, auch die Kosten einer Nachlassauflösung nach einem Todesfall können als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden. Die Erben tragen die Kosten in ihrer Steuererklärung ein.
Sie erhalten von uns eine vollständige Rechnung für Ihre Steuererklärung.
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