In vielen Fällen können Sozialamt oder Jobcenter die Kosten einer Entrümpelung ganz oder teilweise übernehmen. Hier erfahren Sie, wann das möglich ist und wie Sie den Antrag stellen.
Eine Kostenübernahme durch das Sozialamt oder Jobcenter ist grundsätzlich möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Übernahme wird immer individuell geprüft und hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Todesfall ohne zahlungsfähige Erben: Wenn ein Angehöriger verstirbt und die Erben die Kosten nicht tragen können, kann das Sozialamt die Wohnungsauflösung finanzieren. Auch wenn das Erbe ausgeschlagen wurde und die Wohnung trotzdem geräumt werden muss.
Empfänger von Sozialleistungen: Personen, die Bürgergeld (ehemals Hartz IV), Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, können beim zuständigen Amt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Krankheit oder Pflegebedürftigkeit: Wenn jemand aufgrund von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ins Pflegeheim umzieht und die Wohnung aufgelöst werden muss, kann das Amt die Kosten übernehmen.
Vermüllte Wohnungen (Messie-Fälle): Bei gesundheitsgefährdenden Zuständen in der Wohnung kann das Ordnungsamt oder Gesundheitsamt eine Entrümpelung anordnen. In solchen Fällen werden die Kosten oft übernommen.
Lassen Sie sich von einer Entrümpelungsfirma einen schriftlichen Kostenvoranschlag mit Festpreis erstellen. Das Amt braucht eine konkrete Summe. Wir erstellen Ihnen diesen Kostenvoranschlag kostenlos.
Reichen Sie den Kostenvoranschlag zusammen mit dem Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt oder Jobcenter ein. Schildern Sie Ihre Situation und den Grund für die Entrümpelung.
Das Amt prüft den Antrag. Die Bearbeitungszeit variiert. In dringenden Fällen können Sie eine beschleunigte Bearbeitung beantragen. Manchmal wird auch nur ein Teilbetrag übernommen.
Nach der Bewilligung wird die Entrümpelung durchgeführt. In vielen Fällen rechnen wir direkt mit dem Amt ab, sodass Sie sich um nichts kümmern müssen.
Wir von Wohnungsauflösung Schulz haben bereits zahlreiche Entrümpelungen durchgeführt, bei denen die Kosten vom Sozialamt oder Jobcenter übernommen wurden. Unsere Erfahrung mit den Ämtern im Märkischen Kreis ist positiv – die Zusammenarbeit funktioniert in der Regel reibungslos.
Was wir für Sie tun:
Wir erstellen Ihnen einen detaillierten Kostenvoranschlag mit Festpreis, den Sie direkt beim Amt einreichen können. Der Kostenvoranschlag enthält alle Angaben, die das Amt für die Prüfung benötigt. Diesen Service bieten wir kostenlos und unverbindlich an.
Tipp: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, da die Bearbeitung einige Zeit dauern kann. In dringenden Fällen – etwa wenn ein Übergabetermin für die Wohnung drängt – sollten Sie das Amt auf die Dringlichkeit hinweisen.
Empfänger von Bürgergeld wenden sich an das Jobcenter. Bei Sozialhilfe oder Grundsicherung ist das Sozialamt zuständig. Bei Nachlassauflösungen ohne zahlungsfähige Erben ebenfalls das Sozialamt.
Manche Ämter verlangen Vergleichsangebote von zwei oder drei Firmen. Fragen Sie vorab bei Ihrem Sachbearbeiter nach, wie viele Angebote benötigt werden.
Die Bearbeitungszeit ist unterschiedlich und kann einige Tage bis mehrere Wochen betragen. Bei dringenden Fällen sollten Sie die Dringlichkeit schriftlich begründen.
Nicht immer. Manchmal übernimmt das Amt nur einen Teilbetrag oder setzt eine Obergrenze. In der Praxis werden die Kosten aber häufig vollständig übernommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Regel ja. Sie können den Kostenvoranschlag von der Firma Ihrer Wahl einreichen. Wichtig ist, dass der Preis angemessen ist und die Leistungen klar beschrieben sind.
Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen. Lassen Sie sich dazu ggf. von einer Sozialberatungsstelle unterstützen. Alternativ können Sie die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.
Wir erstellen Ihnen einen detaillierten Kostenvoranschlag mit Festpreis,
den Sie direkt beim Sozialamt oder Jobcenter einreichen können.
Montag - Samstag, 09:00 - 20:00 Uhr