Wenn ein Angehöriger verstirbt und das Erbe mehr Schulden als Werte enthält, schlagen viele Erben das Erbe aus. Doch was passiert dann mit der Wohnung? Wer ist für die Räumung zuständig? Und wer trägt die Kosten? Hier finden Sie klare Antworten.
Eine Erbausschlagung bedeutet, dass Sie das Erbe eines Verstorbenen ablehnen. Das ist in § 1944 BGB geregelt und muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden – entweder persönlich oder durch einen Notar.
Die Erbausschlagung erfolgt häufig, wenn der Nachlass überschuldet ist, also die Schulden den Wert des Nachlasses übersteigen. Wer das Erbe ausschlägt, haftet nicht für die Schulden des Verstorbenen.
Die Frist von sechs Wochen beginnt, sobald Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfahren. Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe als angenommen – mit allen Schulden. In dringenden Fällen sollten Sie daher schnell handeln und sich rechtlich beraten lassen.
Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Erbausschlagung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Erbrecht oder das zuständige Nachlassgericht.
Schlagen alle Erben das Erbe aus, fällt der Nachlass an den Staat (Fiskus) – in NRW an das Land Nordrhein-Westfalen. Das Land wird dann sogenannter Fiskalerbe und ist grundsätzlich für die Abwicklung des Nachlasses zuständig, also auch für die Räumung der Wohnung.
In der Praxis kann es allerdings Wochen bis Monate dauern, bis das Nachlassgericht den Fiskus als Erben feststellt. In dieser Zeit bleibt die Wohnung oft ungeräumt – und der Vermieter wartet.
Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung schnell wieder vermieten zu können. Er kann das Mietverhältnis mit dem Nachlass kündigen und nach Ablauf der Kündigungsfrist die Räumung verlangen. Die Kosten kann er gegenüber dem Nachlass geltend machen.
Schlägt nur ein Teil der Erben aus, rücken die nächsten Erbberechtigten nach – häufig entferntere Verwandte, die vielleicht gar nicht wissen, dass sie geerbt haben. Auch sie haben wieder sechs Wochen Zeit, um auszuschlagen. Das kann eine Kettenreaktion auslösen, die sich über Monate hinzieht.
Das Mietverhältnis geht mit dem Tod auf die Erben über (§ 564 BGB). Schlagen alle aus, kann der Vermieter das Mietverhältnis gegenüber dem Nachlass kündigen. Bis zur Räumung laufen Miete und Nebenkosten als Nachlassverbindlichkeiten weiter.
Bei Wohneigentum ist die Situation komplexer. Die Immobilie gehört zum Nachlass. Schlagen alle Erben aus, verwaltet das Nachlassgericht den Nachlass, bis der Fiskus übernimmt. Die WEG-Verwaltung oder Nachbarn haben in dieser Zeit keine Befugnis, die Wohnung zu räumen.
Bei Sozialwohnungen kann in bestimmten Fällen das Sozialamt die Räumungskosten übernehmen – besonders wenn der Verstorbene Sozialleistungen bezogen hat. Mehr zur Kostenübernahme durch das Sozialamt.
Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen, dürfen Sie persönliche Erinnerungsstücke wie Fotos und persönliche Dokumente an sich nehmen – solange diese keinen nennenswerten materiellen Wert haben. Bei Unsicherheit fragen Sie das Nachlassgericht.
Vorsicht: Wenn Sie als Erbe die Wohnung des Verstorbenen eigenmächtig räumen, könnte das als konkludente Annahme des Erbes gewertet werden. Damit würden Sie das Erbe – samt Schulden – annehmen, obwohl Sie es ausschlagen wollten. Räumen Sie daher nicht, bevor die Erbausschlagung wirksam ist.
Informieren Sie den Vermieter frühzeitig über den Todesfall und die Erbausschlagung. Viele Vermieter zeigen Verständnis und gewähren eine angemessene Frist. Je offener Sie kommunizieren, desto eher lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden.
Wenn unklar ist, wer für die Räumung zuständig ist, wenden Sie sich an das zuständige Nachlassgericht. Das Gericht kann einen Nachlasspfleger bestellen, der die Abwicklung übernimmt – inklusive der Beauftragung einer Entrümpelungsfirma.
In bestimmten Fällen können die Kosten aus dem Nachlass, vom Sozialamt oder vom Fiskus getragen werden. Ein Kostenvoranschlag hilft, die Situation beim zuständigen Amt zu klären. Wir erstellen Ihnen gerne einen detaillierten Kostenvoranschlag zum Einreichen.
Nein, wer das Erbe ausschlägt, ist grundsätzlich nicht für die Räumung zuständig. Die Pflicht geht auf den nächsten Erben oder letztlich auf den Fiskus über. Allerdings kann es im Interesse aller Beteiligten sein, die Räumung zu koordinieren.
Persönliche Erinnerungsstücke ohne nennenswerten materiellen Wert – wie Familienfotos oder persönliche Briefe – dürfen in der Regel entnommen werden, ohne dass dies als Erbschaftsannahme gilt. Bei wertvollen Gegenständen sollten Sie vorsichtig sein und im Zweifel das Nachlassgericht fragen.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters mit einer Frist von drei Monaten kündigen. In der Praxis zeigen viele Vermieter Verständnis, wenn sie über die Situation informiert werden. Trotzdem läuft die Miete weiter – als Kosten des Nachlasses.
Die Kosten richten sich nach Größe, Füllstand und Zustand der Wohnung – genau wie bei jeder anderen Entrümpelung. Wir erstellen einen Kostenvoranschlag, der beim Nachlassgericht, Sozialamt oder Vermieter eingereicht werden kann. Mehr zu den Kosten.
Das bloße Betreten der Wohnung gilt in der Regel nicht als Erbschaftsannahme. Problematisch wird es, wenn Sie beginnen, Gegenstände zu entsorgen, zu verkaufen oder die Wohnung zu renovieren. Das könnte als konkludente Annahme gewertet werden.
Wenn der Staat als Fiskalerbe eingesetzt wird, übernimmt das Land die Verwaltung des Nachlasses. Die Bezirksregierung kann dann eine Entrümpelungsfirma beauftragen. In der Praxis dauert dieser Prozess allerdings oft mehrere Monate.
Wir übernehmen Nachlassräumungen im gesamten Märkischen Kreis – auch in schwierigen Erbfällen:
Wir erstellen Ihnen einen detaillierten Kostenvoranschlag,
den Sie beim Nachlassgericht, Sozialamt oder Vermieter einreichen können.
Montag - Samstag, 09:00 - 20:00 Uhr